Leitsätze:
a) Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.
b) Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
BGH vom 14.3.2013 – III ZR 253/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter einer Wohnung verlangte vom Land Sachsen-Anhalt Kostenerstattung aus enteignendem Eingriff. Der Mieter stand im Verdacht, Rauschgifthandel zu betreiben. Dem Vermieter war eine frühere Verstrickung des Mieters in Drogendelikte bekannt. Bei einer richterlich angeordneten Hausdurchsuchung drang die Polizei in die Wohnung durch ein Fenster ein. Dabei wurde das Fenster beschädigt. Für die Reparatur verlangt der Vermieter vom Land Schadensersatz in Höhe von 802 Euro. Der BGH entschied wie aus den Leitsätzen ersichtlich.
15.11.2013