Leitsatz:
1. Kann die durch mangelhaften Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung bei ausreichendem Lüften erheblich verringert werden, ist jedenfalls eine höhere Mietminderung als 30 % nicht berechtigt.
2. Hat der Mieter die Mietzahlungen wegen befürchteter Gesundheitsgefährdung weitgehend eingestellt, ist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs wirksam.
BGH v. 15.1.2013 – VIII ZR 411/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
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14.06.2016