Leitsatz:
Eine vertragliche Vereinbarung, wonach das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann, ist im Zusammenhang mit den übrigen Mietvertragsbestimmungen auszulegen, was in der Regel dazu führt, dass das Mietverhältnis nur zum Monatsende gekündigt werden kann.
BGH v. 11.9.2002 – VIII ZR 235/02 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
18.03.2013