Leitsätze:
1. Die Direktabrechnung der Wasserkosten zwischen Wohnungsmieter und Versorgungs-unternehmen setzt die Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens voraus.
Der wohnungsvermietende Grundstückseigentümer, der seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nur durch die vom Versorgungsunternehmen (VU) gewährleistete Wasserversorgung nachkommen kann und die Versorgungsleistungen zulässt, nimmt jedenfalls konkludent das Vertragsangebot des VU auf Wasserversorgung an.
2. Bei einseitiger Preisbestimmung und Rechnungsstellung durch das Versorgungsunternehmen kann der Kunde im Rahmen der Zahlungsklage die Unangemessenheit und damit die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung geltend machen.
BGH v. 30.4.2003 – VIII ZR 278/02 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
17.03.2013