Leitsatz:
Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei – und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung – kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formularklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist (Bestätigung von BGHZ 127, 245 [253 f.] = NJW 95, 254).
Eine Schönheitsreparatur- und eine Endrenovierungsklausel müssen als zusammengehörig behandelt werden, weil sie sich insgesamt mit der Renovierungspflicht des Mieters befassen.
BGH v. 14.5.2003 – VIII ZR 308/02 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Unwirksame Schönheitsreparaturen-Klausel
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner am 14. Mai 2003 verkündeten Entscheidung zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen zu Gunsten der Mieter entschieden: Mehrere Vertragsklauseln zur Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen und von Schönheitsreparaturen bei Auszug sind insgesamt unwirksam, wenn sie einen für Mieter ungünstigen Summierungseffekt haben und daher in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung führen.Im entschiedenen Fall sollte der Mieter nach dem Vertrag die laufenden Schönheitsreparaturen nach Fristenplan durchführen. In einer anderen Klausel war für die Rückgabe der Wohnung vereinbart, dass sie „ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen vereinbarten Zeitablauf in fachmännisch renoviertem Zustand zurückzugeben sei“. Die Klausel zur Renovierung bei Rückgabe ohne Rücksicht auf frühere Renovierungen hatte der BGH bereits mit Urteil vom 3.Juni 1998 (WM 98, 592) für unwirksam gehalten. Es war allerdings in der Rechtsprechung umstritten, ob diese Unwirksamkeit sich auch auf die andere an sich wirksame Vertragsklausel bezieht, die laufenden Schönheitsreparaturen während der Mietzeit durchzuführen. Dies hat der BGH nun klargestellt: Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei – und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung – kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formularklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist. Folge: Der Mieter muss in diesem Fall überhaupt nicht renovieren.
31.12.2016