Leitsatz:
Bei Mieterhöhungsklagen, worunter auch Klagen auf Herabsetzung oder Anhebung von Betriebskostenpauschalen fallen, berechnet sich die Beschwer gemäß § 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Erhöhung – gegebenenfalls unter Abzug von 20 % wegen eines Feststellungsbegehrens -, aber auf keinen Fall nach § 16 GKG.
BGH v. 21.5.2003 – VIII ZB 10/03 –
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29.05.2018