Pressemitteilung Nr. 20/03
Auf Antrag des Berliner Mieterverein e.V. hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 4.6.03 – 26 O 168/03) der PIMA GmbH und VIAN GmbH, die unter der Fa. Home-info einen so genannten Abonnementservice betreiben, untersagt, Vorabprovisionen für die Vermittlung von Wohnungen zu verlangen. Dies verstoße, so das Landgericht, gegen verbraucherschützende Vorschriften des Wohnraumvermittlungsgesetzes (§§ 2 Abs. 1, Abs. 4 und 3 Abs. 3 WoVermG). Der Berliner Mieterverein e.V. hatte Home-info nach dem neuen Unterlassungsklagengesetz auf Einhaltung des Wohnraumvermittlungsgesetzes in Anspruch genommen. Danach ist eine Provision von bis zu zwei Monatskaltmieten nur bei erfolgreicher Wohnungsvermittlung zulässig. Home-info verlangt hingegen von Wohnungssuchenden, die sich auf Wohnungsinserate in den Immobilienteilen der Tageszeitungen Der Tagesspiegel, Berliner Morgenpost und Berliner Zeitung melden, vorab eine so genannte Abonnementgebühr von 185 Euro. Dies ist die Voraussetzung, dass Angebote aus der Datenbank von Home-info zur Verfügung gestellt werden. Diese Angebote sind vielfach bereits anderweitig inseriert gewesen und/oder nicht mehr verfügbar.
Dieses Urteil hat grundsätzliche Bedeutung, so der Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V. Hartmann Vetter, da damit den Praktiken, mit denen Wohnungssuchende geschädigt werden, ein Ende gesetzt werden kann. Alle, die die so genannte Abonnementgebühr von 185 Euro gezahlt haben, können und sollten diese zurückfordern, so Vetter.
Leitsätze des Urteils: LG Berlin, Urteil vom 4.6.03 – 26 O 168/03 –
1. Der Berliner Mieterverein e.V. ist als Kläger nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) prozessführungsbefugt.
2. Bei den Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes handelt es sich um verbraucherschützende Normen im Sinne des § 2 Abs.1 UKlaG.
3. Das Verlangen, die Bekanntgabe von Wohnungsadressen an den Mietinteressenten von einem Abonnementpreis in Höhe von 185,- Euro abhängig zu machen, verstößt gegen §§ 2 Abs. 1, Abs. 4 und 3 Abs. 3 WoVermG und führt zur Verurteilung nach § 2 UKlaG, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000 Euro im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den Nachweis von zur Vermietung angebotenen Wohnungen von einer im Voraus zu entrichtenden Geldleistung, die von einem etwaigen Mietvertragsabschluss unabhängig ist, abhängig zu machen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Urteil im Wortlaut: LG Berlin, Urteil vom 4.6.03 – 26 O 168/03 –.
09.07.2014