Leitsätze:
Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte kommt Indizwirkung dahin zu, dass eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern.
Bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch elektro-magnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, muss der Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen – und gegebenenfalls beweisen -, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht.
BGH v. 13.2.2004 – V ZR 217/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 14 Seiten]
12.03.2013