Leitsätze:
1. Die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG erfordert es grundsätzlich, dass der Vermieter Kürzungsbeträge aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zur Wohnungsmodernisierung in das Erhöhungsverlangen aufnimmt.
2. Zur Bindung eines Vermieters hinsichtlich eines Mieterhöhungsverlangens nach den §§ 2, 3 MHG, wenn er öffentliche Fördermittel zur Wohnungsmodernisierung in Anspruch genommen hat.
BGH v. 25.2.2004 – VIII ZR 116/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Kürzungsbeträge müssen nicht mehr angegeben werden, wenn der Vermieter nicht mehr der Bindung aus dem Fördervertrag unterliegt.
Bei Baukostenzuschüssen ist ein Anrechnungszeitraum von 12 Jahren anzusetzen.
Hat der Vermieter die Wohnung unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel modernisiert, muss er die öffentlichen Mittel bei künftigen Mieterhöhungen nach § 558 BGB (Mieterhöhung nach dem Mitspiegel) vom ortsüblichen Mietzins (= Mietspiegelwert) abziehen. Man spricht insoweit von den so genannten Drittmitteln (vgl. § 558 Abs. 5 BGB ). Die Mieterhöhung ist daher nur dann formell wirksam, wenn der Vermieter die Drittmittel in das Erhöhungsverlangen aufnimmt. Aber Achtung: Die Drittmittel müssen dann nicht mehr angegeben werden, wenn der Vermieter nicht mehr der Bindung aus dem Fördervertrag unterliegt. Bei Baukostenzuschüssen ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein Anrechnungszeitraum von zwölf Jahren anzusetzen.
10.03.2013