Pressemitteilung Nr. 3/10
Anlässlich der heutigen Sitzung des Bauausschusses des Abgeordnetenhauses fordert der Berliner Mieterverein den Senat auf, die konkreten Mieterhöhungen für die 30 Mietparteien in der Schöneberger Straße 5-6a in Kreuzberg als Härte anzuerkennen. „Wir haben kein Verständnis dafür, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die am 10. Februar ausgesprochene Mieterhöhung in den Sozialwohnungen von 5,33 Euro pro Quadratmeter monatlich auf 7,04 Euro pro Quadratmeter monatlich nicht als Härte auffasst“, erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Der Senat solle deshalb im Wege der Ausnahme nach Punkt 15 Abs. 3 der Mietausgleichsvorschriften 2007 einen Härteausgleich gewähren und zwar orientiert an der tatsächlichen Mietforderung, so Wild.
Das Sonderkündigungsrecht der Mieter ist nur mit einer kurzen 14-tägigen Überlegensfrist und einer knapp zweimonatigen Kündigungsfrist ausgestattet. In diesem Zeitraum dürfte es den Mietern mit geringem Einkommen nahezu unmöglich sein, adäquaten Ersatzwohnraum zu finden. Die kurzfristig festlegbare Ausnahme (Pkt. 15 Abs. 3) soll einen Härteausgleich für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten ermöglichen, um den betroffenen Mietern wenigstens eine erträgliche Mietbelastung bis zum Umzug zu gewährleisten.
Nehmen die Mieter wegen der drastischen Mietsteigerung das Sonderkündigungsrecht wahr, so bleibt ihnen zwar die Mieterhöhung bis zum Auszug erspart. Andererseits riskieren sie aber die Obdachlosigkeit, sollten sie bis zum 30.4.10 keinen Ersatzwohnraum gefunden haben.
Die Mietforderung des neuen Eigentümers der mit Schimmelproblemen belasteten Wohnanlage war möglich geworden, nachdem für den Zeitraum nach dem 1.1.2005 keine Anschlussförderung des Landes Berlin für diese Sozialwohnungen mehr gewährt wurde. Der alte Eigentümer hatte nach Ende der Grundförderung in Anbetracht der baulichen Verhältnisse keine erheblichen Mieterhöhungen geltend gemacht. Dafür sollen die Mieter nun bestraft werden. Denn der Senat begründet seine Weigerung für einen Härteausgleich damit, dass gemäß Pkt. 7 der Mietausgleichsrichtlinien die Gewährung des Härteausgleichs nach Ablauf von drei Jahren nach Ende der Grundförderung grundsätzlich entfällt. Diese Frist ist nicht nachvollziehbar. Der Berliner Mieterverein setzt sich ohnehin für eine Veränderung der Mietausgleichsvorschriften 2007 ein, da der maßgeblich zu berücksichtigende Mietanteil die Mietentwicklung nicht mehr angemessen abbildet.
01.01.2014