Leitsatz:
Bei Berechnung der Kappungsgrenze bleibt eine Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten nicht außer Betracht.
BGH v. 28.4.2004 – VIII ZR 177/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Leitsatz:
Eine im preisgebundenen Wohnraum wegen gestiegener Kapitalkosten erklärte Mieterhöhung ist nach Wegfall der Preisbindung bei einem nach dem 31. August 2001 zugegangenen Mieterhöhungsverlangen in die Berechnung der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB einzubeziehen.
BGH v. 28.4.2004 – VIII ZR 178/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 17 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Entscheidungen befassen sich mit einer Folge der Mietrechtsreform: Dem ersatzlosen Wegfall des § 5 MHG.
Zunächst geht es um die Frage, ob Erhöhungen die während der Preisbindung einer Sozialwohnung erfolgten, bei einer nach Ende der Preisbindung nach § 558 BGB vorgenommenen Mieterhöhung Auswirkungen haben könnten. Dies wird bejaht. Sodann geht es um die Spezialfrage, ob Kapitalkosten bei der Berechnung der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sind.
Der BGH führt hierzu aus: „… Aus der Übernahme allein der §§ 3 und 4 MHG entsprechenden Regelungen als Ausnahmetatbestände in § 558 Abs. 3 BGB wird deutlich, dass Mieterhöhungen wegen Kapitalkostensteigerungen, die im preisfreien Wohnraum nach § 5 MHG zulässig und von der Kappungsgrenze ausgenommen waren, nach dem Willen des Gesetzgebers im Gegensatz zur früheren Rechtslage nunmehr auf die Kappungsgrenze von 20 % anzurechnen sind.“
Am Ende der Entscheidung geht der BGH noch auf die Frage ein, ob die Absenkung der Kappungsgrenze von 30 % auf nunmehr 20 % verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG aufwerfe. Der BGH verneint diese Frage unter Hinweis auf die hierzu einschlägige Rechtsprechung des BVerfG.
12.03.2013