Leitsätze:
1. Zur Wirksamkeit einer mietvertraglichen Kautionsvereinbarung im Falle einer unzulässigen Einschränkung des gesetzlichen Rechts des Mieters, die Mietsicherheit in Teilzahlungen zu leisten.
2. Zur Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung, wenn der Vermieter zusätzlich zur Leistung der Kaution durch Hinterlegung eines Geldbetrages eine weitere Sicherheit verlangt.
BGH v. 30.6.2004 – VIII ZR 243/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Wird neben der drei Monatsnettomieten ausschöpfenden Barkaution auch noch die Beibringung einer Bürgschaft vertraglich vereinbart, kann der Mieter die gezahlte Barkaution vor Ende des Mietverhältnisses nicht zurückverlangen. Die Vereinbarung über die Barkaution ist trotz der Übersicherung wirksam. Lediglich die Bürgschaftsvereinbarung ist nach § 551 Abs. 4 BGB von Anfang an nichtig.
09.05.2017