Leitsatz:
Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.
BGH v. 26.7.2004 – VIII ZR 281/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
10.03.2013