Leitsatz:
Auch bei einem für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag bedarf die nachträgliche Vereinbarung der – auch unbefristeten – Herabsetzung des Mietzinses nicht der Schriftform, wenn der Vermieter sie jederzeit zumindest mit Wirkung für die Zukunft widerrufen darf.
BGH v. 20.4.2005 – XII ZR 192/01 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es geht um die Rechtsfolgen des § 550 BGB, die durch nicht der Schriftform genügende Vertragsänderungen eintreten können.
Der BGH hatte nicht zu entscheiden, ob Mietsenkungen überhaupt der Schriftform bedürfende Vertragsänderungen im Sinne des § 550 BGB sind. Denn das war nicht entscheidungserheblich.
Denn: „… Die Vereinbarung bedurfte indes schon deshalb nicht der Schriftform, weil die Klägerin sich den jederzeitigen Widerruf des Mietzinsnachlasses vorbehalten hatte. Deshalb wäre ein nach § 566 BGB auf Vermieterseite in den Vertrag eintretender Grundstückserwerber, dessen Schutz § 550 BGB bezweckt, auch bei einem Erwerb nicht an die vereinbarte Änderung gebunden gewesen, weil das Recht, sie jederzeit zu widerrufen, ebenfalls mit dem Erwerb auf ihn übergegangen wäre. …“
28.02.2013