Leitsätze:
a) Auch bei der Miete von Geschäftsräumen stellt eine Mietfläche, die um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt, einen nicht unerheblichen Mangel dar (im Anschluss an BGH Urteile vom 24. März 2004 – VIII ZR 133/03 – NZM 2004, 456 und – VIII ZR 295/03 – NJW 2004, 1947).
b) Die für die Minderung aufgestellten Grundsätze für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs können auch für die fristlose Kündigung gemäß § 542 BGB a.F. herangezogen werden.
BGH v. 4.5.2005 – XII ZR 254/01 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 14 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Zu LS b):
Auch bei der Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist Voraussetzung, dass der Mangel nicht unerheblich ist. Nicht unerheblich ist ein Mangel, wenn er dazu führt, dass dem Mieter das Festhalten am Vertrag „nicht zugemutet werden kann“ (Generalklausel in § 543 Abs. 1 BGB). Schon eine Abweichung der Fläche von der Beschreibung im Mietvertrag um 10 % begründet eine zur Kündigung berechtigende erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung.
Wichtig: Der BGH schränkt ein: „… Ob allerdings auch ein Mieter, der die Räume ohne Beanstandung übernommen und benutzt hat und später Kenntnis von der geringeren Mietfläche erlangt hat, wegen einer wesentlichen Gebrauchsbeeinträchtigung noch kündigen oder lediglich Mietminderung verlangen kann ist zweifelhaft, kann hier aber offen bleiben (Scheffler NZM 2003, 17, 19; Kraemer NZM 1999 aaO; Schul/Wichert aaO). Denn die Klägerin hat bereits die Übernahme der Räume wegen der Fehler abgelehnt. … “
06.05.2018