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Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,
die aus Mietersicht von Interesse sind
Beispiele aus dem Mieteralltag
1. Das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung [Art. 1: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)] ist am 18.08.2006 in Kraft getreten (BGBl. I, 1897). Es bleibt abzuwarten, ob und welche konkreten Auswirkungen es in der Rechtswirklichkeit entfalten wird. Es sind Illusionen über den Erfolg des AGG zu vermeiden, gerade im Hinblick auf die schwierige Abschichtung eines z.B. fremdenfeindlichen Motivs von zulässigen sozialen und ökonomischen Motiven. In jedem Fall wird es das Klima zwischen den Vertragsparteien auch im Mietrecht beeinflussen: positiv oder negativ? Dies wird die Zukunft erweisen.
2. Die einzelnen Diskriminierungsgründe nach § 1 AGG sind Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. In § 19 Abs. 1 AGG hingegen ist der Begriff Weltanschauung gestrichen worden, um nicht rechtsradikales Gedankengut zu schützen.
3. Von wohnungswirtschaftlicher/mietrechtlicher Bedeutung ist § 2 Ziff. 8 AGG, wonach Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund unzulässig sind in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
4. Diskriminierungsverbote können auch durch Vertragsbedingungen verletzt werden. Individualvereinbarungen sind im Lichte des AGG an § 138 BGB (wohl auch an § 134 BGB) zu messen, während Formularvereinbarungen bei einem Verstoß gegen das AGG eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB darstellen und unwirksam sind.
5. Für den Zivilrechtsverkehr kommt dem § 19 AGG eine entscheidende Bedeutung zu. Diese Vorschrift definiert den Anwendungsbereich der Diskriminierungstatbestände. Es gibt drei spezielle wohnungswirtschaftliche Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot: § 19 Abs. 3 AGG (Zielvorstellungen des § 6 WoFG: „Durchmischung“ und „sozialstabile Bewohnerstrukturen“. Frage: Ablehnung eines Juden in einem überwiegend mit Palästinensern bewohnten Haus zulässig?); § 19 Abs. 5 Satz 1 und 2 AGG („Familie“ und „Nähe“); § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG („Kleinvermieter“, nur Vermutungswirkung!).
6. Zulässige unterschiedliche Behandlung nach § 20 AGG: Die zulässige unterschiedliche Behandlung beschränkt sich auf ganz bestimmte Merkmale, nämlich auf die Merkmale Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität oder Geschlecht. Ausgenommen sind die Merkmale der Rasse und ethnischen Herkunft.
7. Ansprüche des Diskriminierten: Gemäß § 21 Abs. 1 AGG kann der Benachteiligte bei einem Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot u.a. die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Ein Kontrahierungszwang wird aus der Verpflichtung zur Naturalrestitution abgeleitet. Ist der Vermieter zum Vertragsschluss nicht mehr in der Lage, weil er z.B. die Wohnung inzwischen weiter vermietet hat, kommt ein Schadenersatzanspruch gemäß § 826 BGB oder §§ 280, 283 BGB oder ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB in Betracht. Im Übrigen kann der Benachteiligte auf Unterlassung klagen.
Der Schaden kann z.B. in einem längeren Hotelaufenthalt oder in der Verzögerung der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bestehen. Der Ersatz des Nichtvermögenschadens verlangt eine verhältnismäßige und abschreckende Sanktion. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung hiermit umgeht.
8. Beachte die 2-Monats-Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG! Schwierigkeiten bei der Fristberechnung dürften sich einstellen.
9. Die Beweislast ist in § 22 AGG geregelt. Die Beweislast für die Benachteiligung trifft denjenigen, der sich diskriminiert glaubt. Bei den zu beweisenden Indizien handelt es sich um Hilfstatsachen, d.h. tatbestandsfremde Umstände, die den Schluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Tatbestandsmerkmals selbst rechtfertigen. Bewiesen werden muss daher zunächst, dass der Benachteiligte gegenüber einer anderen Person ungünstig behandelt worden ist. Damit ist ein Indiz für die Ungleichbehandlung aber noch nicht bewiesen. Dies ist erst dann der Fall, wenn ergänzend so genannte Vermutungstatsachen vorgetragen werden, aus denen sich schließen lässt, dass die unterschiedliche Behandlung auf einem nach § 1 Abs. 1 AGG unzulässigen Grund beruht. Dann erst ist der Anscheinsbeweis erbracht und ein Indiz für die vermutete Benachteiligung bewiesen.
Da ein abgewiesener Bewerber aber in der Regel solche Vermutungstatsachen nicht vortragen kann – kein seriöser Vermieter wird bei der Vermietung äußern, dass er beispielsweise nicht an Ausländer oder Farbige vermietet -, wird die Durchsetzung der Ansprüche abgewiesener Bewerber nicht so einfach. Hier bleibt die Rechtsprechung abzuwarten. Auf jeden Fall ist bei Bewerbungsgesprächen und ähnlichem die Mitnahme einer zweiten Person, die später als Zeuge fungieren kann, anzuraten.
10. Völlig offen ist auch noch die Rolle und Wirkungsweise der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (vgl. § 25 AGG).
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
…
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig. …
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.
§ 21 Ansprüche
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.
(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
§ 22 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
§ 23 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden.
(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt.
(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet.
(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt.
§ 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet.
(2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
§ 27 Aufgaben
(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
(2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf unabhängige Weise Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere
1. über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,
2. Beratung durch andere Stellen vermitteln,
3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung zuständig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der in Absatz 1 genannten Personen mit deren Einverständnis unverzüglich an diese weiter.
Fallbeispiel 1: Dem V. gehören zwei Wohnungen im Nachbarort, die er vermietet. Auf das AGG angesprochen sagt er: „Als Kleinvermieter muss ich nicht an Ausländer und Schwule vermieten.“
Zwar ist V. Kleinvermieter i.S.v. § 19 Abs. 5 AGG und darf daher u.a. Schwule abweisen. Für ihn gilt aber nach § 19 Abs. 2 AGG das Verbot der rassischen und ethnischen Diskriminierung (Ausländer).
Fallbeispiel 2: Vermieter V. hat erfahren, dass der Mietinteressent Öztürk wegen Körperverletzung mehrmals zu Gefängnis verurteilt worden war. Statt mit Öztürk einen Mietvertrag abzuschließen, lässt der Vermieter die Wohnung lieber noch einige Monate leer stehen.
Das AGG verbietet es nicht, jemanden wegen seiner Vorstrafen zu diskriminieren und die Wohnung deswegen nicht zu vermieten.
Fallbeispiel 3: Die Familie Ceklik hat eine Absage von der Wohnungsverwaltung erhalten: „Ihre Bewerbung konnte leider nicht mehr berücksichtigt werden.“ Gleichwohl steht die fragliche Wohnung auch noch sechs Monate nach der Ablehnung leer. Haben die Cekliks Ansprüche aus dem AGG?
§ 19 Abs. 2 AGG: Der Leerstand trägt die Vermutung, dass nicht anderweit vermietet worden ist, so dass der Vermieter den Verdacht fremdenfeindlicher Haltung (ethnische Benachteiligung) ausräumen muss.
Fallbeispiel 4: Die Familie Schneider hat 5 Kinder und bewirbt sich um eine 6-Raum-Wohnung. V. sagt, „Mit Asozialen mache ich keine Verträge“.
Rechte aus dem AGG kann die Familie Schneider nicht herleiten, da Kinderreichtum durch das AGG nicht geschützt wird. Allerdings stellt die Aussage des V. eine Beleidigung dar.
Fallbeispiel 5: Familie Schneider bewirbt sich daraufhin bei einem anderen Vermieter um eine 5-Raum-Wohnung. Der sagt: „Ich vermiete lieber an Singles“.
Das Verhalten des V. ist nicht sanktionierbar.
Fallbeispiel 6: Die Familie Ceauscescu hat 4 Kinder und besucht das Vermietungsbüro von V.. Die Kinder im Alter von 4 bis 11 Jahren sprechen deutlich besser Deutsch als die Eltern. V. überlegt, sieht dann aber doch von einem Vertragsschluss ab und vermietet die 4-Zimmer-Wohnung zwei Wochen später an die allein stehende Witwe Erna M.
§ 19 Abs. 2 AGG: Ansprüche der Ceauscescus kann V möglicherweise abwenden, wenn er darlegt, dass die Nichtvermietung an die Ceauscescus ausschließlich wegen der vier Kinder erfolgte und nicht etwa wegen ihrer Ausländereigenschaft.
Fallbeispiel 7: Abwandlung: V. überlegt, sieht dann aber doch von einem Vertragsschluss ab und vermietet die 4-Zimmer-Wohnung zwei Wochen später an die uns schon bekannte Familie Schneider.
§ 19 Abs. 2 AGG: Ansprüche der Ceauscescus nach dem AGG abzuwenden dürfte dem V. kaum gelingen. Er kann sich hier ja nicht damit herausreden, dass er wegen der vielen Kinder nicht an die C.s vermietet hat, da die Schneiders noch mehr Kinder haben.
Fallbeispiel 8: Abwandlung: V. überlegt, sieht dann aber doch von einem Vertragsschluss ab. Er begründet seine Ablehnung damit, es seien zu wenige Einrichtungen für Kinder vorhanden, die übrigen Mitbewohner seien aufgrund ihres Alters keine geeignete Umgebung und es sei ohnehin schon genügend Kinderlärm in der Anlage festzustellen.
Ansprüche der Ceauscescus nach dem AGG sind von vornherein ausgeschlossen: Die Benachteiligung einer Familie wegen Kinderreichtums wird vom AGG nicht erfasst.
Fallbeispiel 9: V. inseriert in der Berliner Morgenpost eine hübsche 4-Zimmerwohnung am Stadtpark Steglitz. Die letzte Zeile des Inserates lautet: „Bitte keine Studienräte.“
§ 19 Abs. 1 AGG: Grundsätzlich dürfen Berufe diskriminiert werden; hier möglicherweise doch Ansprüche von männlichen Bewerbern wegen Geschlechterdiskriminierung, da Studienrätinnen offenbar kein Problem darstellen.
Fallbeispiel 10: V. bietet seine Wohnungen mit folgenden Worten an: „nur an verheiratetes Paar“.
Dies diskriminiert nach § 19 Abs. 1 AGG mindestens homosexuelle Paare, die bekanntlich nicht heiraten können. Bei Kleinvermietern im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG ist das Inserat aber nach dem AGG nicht zu beanstanden.
Fallbeispiel 11: Abwandlung: V. bietet seine Wohnung mit folgenden Worten an: „nur an deutsches verheiratetes Paar“.
§ 19 Abs. 2 AGG Ausländische Ehepaare werden hier diskriminiert. Dies ist eine indirekte Diskriminierung von Ethnien, die auch Kleinvermietern nicht erlaubt ist.
Fallbeispiel 12: Bei der Wohnungsbesichtigung mit rund 16 Mietinteressenten lässt sich V. deutlich mit dem Satz vernehmen: „Hartz-IV-Empfänger können gleich wieder abschwirren.“
Wer einen einkommensstarken (inländischen) Mieter einem einkommensschwachen (ausländischen) Mieter vorzieht, darf sich weiterhin auf seine Privatautonomie berufen und kann nicht einfach durch das neue Recht für den Sozialstaat oder eine bessere soziale Einfühlung in die Pflicht genommen werden.
Fallbeispiel 13: M. genießt ausländerrechtlich noch kein dauerhaftes Bleiberecht und hat auch noch keine Arbeitserlaubnis. Deshalb weigert sich V., mit ihm einen Mietvertrag abzuschließen.
Es ist zulässig, Mieter zu diskriminieren, die eine Wohnung nicht dauerhaft anmieten können oder wollen, auch wenn in dieser Gruppe Ausländer typischerweise wegen des Ausländerrechts häufiger anzutreffen sind.
Fallbeispiel 14: Vermieterin V. ist von dem höflichen und bescheidenden Auftreten des jungen aus Beirut stammenden Paares angetan und will mit ihnen einen Mietvertrag abschließen. Besonders knuddelig findet sie deren einjährigen Sohn. Als sie allerdings erfährt, dass der kleine Wonneproppen „Osama“ heißt, fällt ihr plötzlich ein, dass „die Wohnung doch schon vergeben ist“.
Wohnungsbewerber, die offen Sympathien für Terroristen zeigen, dürfen diskriminiert werden. Vorliegend ist allerdings zweifelhaft, ob in der Namensgebung des Kindes eine solche Sympathiebekundung zu sehen ist. Angesichts des derzeitigen medialen Klimas zum Terrorismus wird man der Vermieterin aber wohl einen sachlichen Grund nach § 20 Abs.1 Nr. 2 AGG zubilligen müssen. Aber: Es muss sorgfältig zwischen akzeptanzfähigen interkulturellen Differenzen und sozial nicht mehr hinnehmbaren Verhaltensweisen differenziert werden.
Fallbeispiel 15: Ein für den Mieterverein als Dolmetscher und Sozialarbeiter tätiger Türke bewirbt sich um eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Kreuzberg. Als der Vermieter die Gehaltsbescheinigung sieht, sagt er: „Sie verdienen ja nicht schlecht. Aber ich glaube, mit uns beiden wird das nichts.“
§ 19 Abs. 2 AGG: V. kann sich Ansprüchen nach dem AGG erwehren, wenn er darlegt, dass er den Kandidaten wegen der Tätigkeit beim Mieterverein ablehnte und nicht wegen dessen Abstammung.
Fallbeispiel 16: Der Libanese P. bekommt eine schriftliche Absage von der Wohnungsverwaltung, mit der Begründung, dass eine früher eingegangene Bewerbung einer (deutschen) Familie Berücksichtigung fand. P. hält das für eine Ausrede.
Tatsächlich vorhandene frühere Bewerbungen anderer Wohnungssuchender stellen einen sachlichen Grund dar, weiteren Bewerbern eine Absage zu erteilen.
Fallbeispiel 17: Schneiders wollen aus einem wirksam befristeten Mietvertrag vorzeitig aussteigen. Sie vereinbaren mit dem Vermieter, dass sie mit dreimonatiger Frist kündigen können, wenn sie einen zumutbaren Nachmieter stellen. Der Vermieter V. besteht auf der zusätzlichen Klausel, dass der Nachmieter kein Ausländer sein dürfe.
Schneiders finden trotz intensiver Bemühungen als Nachmieter nur einen türkischen Landsmann, der als Filialleiter bei einer deutschen Großbank arbeitet. Trotzdem lehnt V. die vorzeitige Entlassung der Schneiders aus dem Mietvertrag unter Hinweis auf die eindeutige vertragliche Vereinbarung ab.
Die Zusatzklausel (Nachmieter kein Ausländer) ist nach § 139 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 AGG unwirksam. Schneiders sind so zu behandeln, als ob sie einen zumutbaren Nachmieter gestellt hätten.
Fallbeispiel 18: Die Familie Polat aus Izmir bekommt vom Mietsachbearbeiter der kirchlichen Wohnungsbaugesellschaft zu hören, dass sie sich auf einen Mietvertrag keine Hoffnung machen könnten, da „in der Anlage Mieter mit Hunden generell nicht zugelassen sind“.
Das AGG verbietet die Diskriminierung von Hundehaltern nicht.
Fallbeispiel 19: Ismail P. aus Alexandria hat der Bewerbung für eine kleine 1-Zimmer-Wohnung in Berlin-Wedding auch einen Schufa-Nachweis beilegen müssen (Selbstauskunft). Der Schufa-Nachweis enthält einige unangenehme Eintragungen (Zahlungsverzug bei Handyvertrag, Rückstand bei Ratenkredit). Nach 14 Tagen schickt die Wohnungsgesellschaft dem P. die Bewerbungsunterlagen kommentarlos zurück.
Unhöflich, aber nicht sanktionsfähig.
Fallbeispiel 20: In einem Länderspiel hat die Türkei Deutschland besiegt. Hausverwalter H. hat sich darüber so geärgert, dass er am nächsten Tag sämtliche Mietverträge, die mit Türken abgeschlossen wurden, überprüft, um die Mieten nach § 558 BGB anzuheben. Dort, wo der Mietspiegel eine solche Mieterhöhung hergibt, wird sie durchgeführt.
Grundsätzlich kann der Vermieter in einem Haus von verschiedenen Mietern auch unterschiedliche Mieten verlangen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Letzteres ist vorliegend zu verneinen. Die Mieterhöhung ist nach §§ 134, 138 BGB i.V.m. § 19 AGG unwirksam.
Fallbeispiel 21: Die Wohnungsbaugesellschaft X. weigert sich seit Monaten, eine der vielen leer stehenden Wohnungen an den polizeibekannten Skinhead René P. zu vermieten. P. versteht das nicht, schließlich war er wöchentlich in der Geschäftsstelle aufgekreuzt und hatte lautstark und lallend „deutsche Wohnungen für deutsche Mieter“ gefordert.
P. kann sich nicht auf eine Benachteiligung wegen seiner „deutschen“ Weltanschauung berufen. § 19 AGG (als lex specialis für den Zivilrechtsverkehr) enthält im Gegensatz zu § 1 AGG das Merkmal „Weltanschauung“ nicht. Darüber hinaus kann die Wohnungsbaugesellschaft ihre mangelnde Vertragsbereitschaft auch mit dem offensichtlichen Alkoholmissbrauch des P. begründen (sofern man darin nicht eine „Behinderung“ im Sinne des § 19 AGG sieht).
Fallbeispiel 22: Nach dem Tod seiner Mutter will V. die nunmehr leer stehende Einliegerwohnung wieder vermieten. Auf sein Inserat meldet sich nur ein Kriegsflüchtling aus Dafur, der als Mietbürgin die Vorsitzende des Kreisverbandes von „Hilfe für Dafur e.V.“ mitbringt. V. druckst rum, murmelt was von „kulturellen Unterschieden“ und wimmelt die beiden schließlich ab.
V. diskriminiert den Flüchtling aus ethnischen Gründen (Menschen aus Dafur sind in der Regel sehr dunkel). Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 AGG ist das hier zulässig (Wohnraum auf demselben Grundstück).
Fallbeispiel 23: Mietsachbearbeiter Karadic arbeitet bei einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft. Er ist serbischer Abstammung. Bewerbungen von Kroaten landen bei ihm immer „rein zufällig“ im Papierkorb. Als in einem konkreten Fall ein alleinstehender kroatischer Landsmann sich auf das AGG beruft, weist Karadic nach, dass er die besagte Wohnung an eine slowakische Familie mit 3 Kindern vermietet hat.
§ 19 Abs. 2 AGG: K. kann sich nur „retten“, wenn er Belegungsrichtlinien seiner Wohnungsbaugesellschaft vorweisen kann, die die familiengerechte Belegung der Wohnungen fordert. Dann kann hierin ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 19 Abs. 3 AGG liegen.
Fallbeispiel 24: Die Mieter einer Wohnung in der Kreuzberger Wrangelstraße haben trotz mehrmaliger Abmahnung ständig die Fahne der kurdischen PKK aus dem Fenster gehängt. Als das Wohnungsunternehmen deshalb nach § 543 BGB fristlos kündigt, berufen sich die kurdischen Mieter auf das AGG.
§ 19 Abs. 2 AGG: Hierbei handelt es sich nicht um eine ethnische Diskriminierung, sondern höchstens um eine weltanschauliche. Politische Propaganda für eine verbotene Organisation ist auch durch das AGG nicht gerechtfertigt. Die Kündigung scheitert also nicht am AGG.
Fallbeispiel 25: Bernd Q. ist bei einem Unfall so schwer verletzt worden, dass er künftig in einem Rollstuhl sitzen muss. Glücklicherweise wohnte er auch schon vor dem Unfall im Hochparterre. Lediglich 5 Stufen muss er beim Verlassen seiner Wohnung überwinden. Das Ersuchen, einen Treppenlift einzubauen, hat der Vermieter unter Hinweis auf die Kosten (6.000,- Euro) abgelehnt. Bernd Q. sieht hierin eine Diskriminierung nach § 1 AGG.
Für Menschen mit Behinderungen setzt § 19 AGG das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch. Er begründet aber keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. Der Mieter ist auf § 554 a BGB zu verweisen.
Fallbeispiel 26: Igor R. aus Omsk streitet sich seit Jahren mit seiner Wohnungsbaugesellschaft um die Genehmigung zur Installation einer Parabolantenne am Fenster. Das Kabelfernsehen reicht ihm nicht aus. Die Wohnungsbaugesellschaft verweist auf die jüngste Rechtsprechung des BGH zu diese Frage, wonach ein solcher Anspruch nunmehr in der Regel ausscheidet, wenn über das Kabelfernsehen – hier russische – Heimatsender empfangen werden können. Igor will sich damit aber nicht abfinden: er sieht hierin eine Diskriminierung im Sinne des neuen AGG.
Für Ausländer setzt § 19 AGG das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch. Er begründet aber keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen.
Fallbeispiel 27: Der vor Jahren aus Italien zugewanderte Emilio Lampedusa hat bei der letzten Kommunalwahl in einer niederbayrischen Kleinstadt überraschend einen Ratssitz für die Partei WASG errungen. Der der Mehrheitspartei angehörende Großvermieter des Ortes, dem u.a. die Rendita GmbH & Co KG gehört, weigert sich beharrlich, mit Lampedusa, der Familienzuwachs erwartet, einen Mietvertrag über eine der zahlreichen leer stehenden Wohnungen in der Siedlung „Am Waldesrand“ abzuschließen. Als Lampedusa in einem Flugblatt die Ausländerfeindlichkeit der Rendita GmbH & Co KG geißelt, lässt diese ihren Geschäftsführer im Lokalanzeiger des Ortes erklären, dass man „natürlich gerne an anständige ausländische Mitbürger vermiete, nicht aber an ewig gestrige Kommunisten“.
§ 19 Abs. 2 AGG: Die politische Diskriminierung ist beim Mietvertragsabschluss durch das AGG nicht untersagt.
Fallbeispiel 28: Die 19-jährige Leni R. will mit Hilfe ihres Sozialarbeiters aus der betreuten Jugendwohngemeinschaft ausziehen und sich erstmals eine eigene kleine Wohnung leisten. Bei der Wohnungsbaugesellschaft des Ortes gibt es mehrere freistehende Einraumwohnungen. Als Leni in das Zimmer des Wohnungsvergabesachbearbeiters tritt, verfinstert sich dessen Miene augenblicklich. Offensichtlich nimmt er daran Anstoß, dass Leni rund ein halbes Kilo Metall im Gesicht trägt und sie mit ihrer Irokesen-Frisur fast das im Raum hängende – selbst gebastelte – Mobile abräumt. Auch die aufmunternde, frische Art von Leni („Hey Alter, bleib locker …“) vermag ihn nicht umzustimmen. Er erklärt Leni, dass „zurzeit leider (!) keine Wohnung frei ist“. Lenis Sozialarbeiter will nun gegen die Wohnungsbaugesellschaft nach dem AGG vorgehen.
Auch eine Wohnungsbaugesellschaft kann durch das AGG nicht gezwungen werden, mit sogenannten Punks Mietverträge abzuschließen (es sei denn, man ist der Meinung, Punk sei keine „Weltanschauung“, sondern eine „Behinderung“ im Sinne des § 19 AGG).
Fallbeispiel 29: Ismail B. wurde bei einer Wohnungsbesichtigung von dem dort anwesenden Hausverwalter rüde angeblafft: „An Türken vermietet der Eigentümer sowieso nicht“. Als er drei Monate später seinem Imam über das Geschehnis berichtet, rät dieser, Ismail solle seine Rechte nach dem AGG wahrnehmen. Er könne ihm einen guten Anwalt („… einen Landsmann …“) nennen.
Ansprüche nach dem AGG scheiden hier wegen Fristversäumung (zwei Monate) aus (vgl. § 21 Abs. 5 AGG).
Fallbeispiel 30: Die Familie Aküs will in die Nähe ihrer Verwandten in die Werbellinstraße nach Neukölln ziehen. Dort soll es freie Wohnungen geben. Der überaus freundliche Mietsachbearbeiter der städtischen Wohnungsgesellschaft erklärt den Aküs auf Türkisch (!), dass sie leider keine Chance hätten, einen Mietvertrag zu bekommen, da die Quote von 30 % Türken im Wohngebiet schon ausgeschöpft sei. „Die nächsten zehn Mietverträge gehen erstmal an Deutsche“. Abdul Aküs glaubt sich hingegen zu erinnern, in der Hürriyet gelesen zu haben, dass die Ausländerquote in Neukölln 50 % betrage. Kann er nach dem AGG gegen die Wohnungsgesellschaft vorgehen?
Nein, wenn die Wohnungsbaugesellschaft darlegt, dass ihre Quote den in § 19 Abs. 3 AGG genannten Zielen entspricht.
Fallbeispiel 31: Der saudische Geschäftsmann Jamani hat ein großes Mietshaus mit rund 60 Wohnungen in Berlin-Wedding erworben. Das Haus steht teilweise leer. Diese Wohnungen vermietet J. nur an Landsleute wahabitischen Glaubens, die aus ganz Deutschland kommend sich als Koranschüler in der nahe gelegene Moschee im wahren Islam unterrichten lassen wollen. Bodo P., der keine multikulturellen Berührungsängste hat, bewirbt sich bei Jamani um eine freie Wohnung. Dieser lehnt ab, „weil die Wohnungen nicht an Ungläubige vergeben werden“. Hat Bodo P. Rechte nach dem AGG?
§ 19 Abs. 1 AGG: Das kommt darauf an, ob man den Sachverhalt unter § 20 Abs. 1 Nr. 4 AGG subsumiert (höchst zweifelhaft).
Fallbeispiel 32: Nachdem die 11-köpfige türkische Familie N. wegen Lärmbelästigungen fristlos gekündigt worden ist und das Haus geräumt hat, organisieren die anderen Mieter des Hauses eine Unterschriftensammlung um eine „Petition“ an den Vermieter zu richten. In dieser Petition“ heißt es u.a.: „Wir bitten darum, die freigewordene Wohnung nicht wieder an eine türkische Großfamilie zu vermieten. Anderenfalls werden wir alle unsere Mietverträge kündigen und uns im Ostteil der Stadt eine ruhigere Wohnung suchen.“ Vermieter V., der ohnehin mit größeren Leerstand zu kämpfen hat, nimmt das Schreiben der Hausbewohner ernst und erklärt einem türkischen Mietbewerber: „Ich würde ja gerne an Sie vermieten, aber ich kann nicht, da ich dann Schwierigkeiten mit meinen anderen Mietern bekomme.“ Hat der abgewiesene Türke Rechte nach dem AGG? Und wenn ja, gegen wen?
§ 19 Abs. 2 AGG: Eine Mietvertragsverweigerung ist dann nicht sanktionierbar, wenn im Falle des Mietvertragsabschlusses der Vermieter einen ins Gewicht fallenden Nachteil erleiden würde.
Fallbeispiel 33: Kleinvermieter P. aus Zehlendorf gefällt sich in der Rolle des „Kämpfers gegen political correctness“. Anlässlich einer Wohnungsbesichtigung erklärt er den zahlreichen und staunenden Wohnungsbewerbern
a) „An Ossis vermiete ich ohnehin nicht,
b) an Bayern natürlich auch nicht
c) und die Prolls aus dem Märkischen Viertel brauchen hier erst gar nicht aufzukreuzen.“
Einige der Anwesenden nicken zustimmend, andere fragen nach ihren Rechten nach dem AGG.
§ 19 Abs. 2 AGG Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft: Es geht um die Frage, was eine Ethnie ist. Bei b) ist das zu bejahen, bei c) zu verneinen und bei a) höchst zweifelhaft.
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09.06.2018