Leitsatz:
Dem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters kann der Mieter konkludent zustimmen (hier: Mieter zahlte 9 1/2 Jahre lang erhöhte Miete). Dies gilt auch im Falle eines unwirksamen Zustimmungsverlangens zur Mieterhöhung. Das Zustandekommen der Mieterhöhungsvereinbarung stellt der Tatrichter fest.
BGH v. 29.6.2005 – VIII ZR 182/04 –
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28.02.2013