Leitsatz:
Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel, nach der Schönheitsreparaturen „in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen … spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten … spätestens nach sieben Jahren“ durchzuführen sind, enthält keinen starren Fristenplan; sie ist deshalb nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
BGH v. 13.7.2005 – VIII ZR 351/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
sowie BGH, Beschluss vom 27.9.05 – VIII ZR 351/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 2 Seiten]
Anmerkungen
„in der Regel“ macht die Klausel weich, daran ändert auch das „spätestens“ nichts.
Anders: Nach OLG Düsseldorf (v. 7.10.2004 – I-10 U 70/04 -, WM 04, 603) schließt die Formulierung „in der Regel“ nicht die Starrheit des Fristenplanes aus, wenn zugleich „spätestens“ renoviert werden muss.
24.02.2013