Leitsatz:
Der Umlegungsmaßstab für Betriebskosten kann konkludent vereinbart werden. Eine mietvertragliche Schriftformklausel steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien einverständlich handeln.
BGH v. 2.11.2005 – VIII ZR 52/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
24.02.2013