Leitsatz:
Dem Wohnungsvermittler steht ein Anspruch auf Provision auch dann nicht zu, wenn für ihn beim Nachweis oder der Vermittlung des Mietvertrages an den Wohnungssuchenden als Mitarbeiter oder Gehilfe der bisherige Mieter der Wohnung tätig wird, der einen Nachmieter sucht.
BGH v. 9.3.2006 – III ZR 235/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
24.02.2013