Leitsatz:
Unterlässt der Vermieter die Beseitigung von Baumängeln, welche zu Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in der Mietwohnung geführt haben, trotz bereits gerichtlich ausgeurteilter Minderung, und verschlimmern sich die Schäden infolge der Unterlassung der Mängelbeseitigung, so ist der Mieter nicht verpflichtet, die Ausweitung des Schadens vor Abzug eines entsprechend erhöhten Minderungsbetrags dem Vermieter erneut anzuzeigen.
BGH v. 18.3.2014 – VIII ZR 317/13 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Entscheidung betrifft wegen des bereits geführten Prozesses einen Sonderfall. In der Regel sollten Mieter bei Ausweitung des Mangels zur Rechtswahrung erneut eine Mängelanzeige abgeben.
30.09.2014