Leitsatz:
Der Vermieter kann, gleich ob ein mit dem Schuldner begründetes Wohnraummietverhältnis vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, den Insolvenzverwalter nur auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser sie in Besitz genommen hat oder daran für die Masse ein Recht beansprucht.
BGH v. 19.6.2008 – IX ZR 84/07 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
04.02.2013