Leitsatz:
Der Vermieter darf die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.
BGH v. 15.7.2009 – VIII ZR 340/08 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
25.10.2017