Leitsätze:
1. Einer mietvertraglichen Vereinbarung darüber, welche Flächen in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen sind, kommt unabhängig davon, ob sie nach der II. BV oder WoFlV als Wohnfläche zu berücksichtigen sind, Vorrang zu.
2. Zur Einbeziehung der Fläche von Souterrainräumen in die Wohnflächenberechnung.
BGH v. 29.9.2009 – VIII ZR 242/08 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
05.05.2018