Leitsätze:
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine stillschweigende Änderung der Mietstruktur anzunehmen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
2. Zur Herausnahme der Betriebskosten aus der Einzelmiete und ihrer Abrechnung aufgrund zulässig vereinbarter Klausel im Mietvertrag.
BGH v. 23.2.2010 – VIII ZR 199/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
14.01.2013