Leitsatz:
Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (Abgrenzung zu BGHZ 177, 186).
BGH v. 24.3.2010 – VIII ZR 177/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
06.02.2016