Leitsatz:
Der Anspruch des Mieters gemäß § 4 Absatz 4 HeizkostenVO i.V.m. § 4 Absatz 2 HeizkostenVO auf Installation von Heizkostenverteilern kann nicht verjähren.
LG Berlin vom 22.2.2011 – 65 S 87/10 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Dieser Anspruch – so das Gericht – enthalte vergleichbar dem Mängelbeseitigungsanspruch eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Die gesetzliche Pflicht des Vermieters aus § 4 Abs. 2 HeizkostenVO sei schon nach dem Wortlaut der Norm nicht auf den Zeitpunkt des Mietbeginns beschränkt, sondern bestehe während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses. Eine entsprechende Einschränkung wäre auch vor dem Hintergrund des Ziels der HeizkostenVO, den jeweiligen Verbraucher durch Kenntlichmachung seines Verbrauchs zur Energieeinsparung zu veranlassen, unverständlich. Dieses Ziel bestehe vielmehr fortwährend, sodass auch im laufenden Mietverhältnis für den Vermieter die Pflicht, die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen, deren Erfüllung der Mieter verlangen könne, ständig bestehe und nicht etwa nach einmaliger Nichtgeltendmachung durch den Mieter untergehe. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Verordnung unvereinbar.
Da mithin auch hier eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung des Vermieters betroffen sei, seien die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.2. 2010 – VIII ZR 104/09, in welcher die Unverjährbarkeit des mieterseitigen Anspruchs auf Mängelbeseitigung während der Mietzeit festgestellt wurde, hier entsprechend anwendbar.
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Dieser Anspruch enthält – vergleichbar dem Mängelbeseitigungsanspruch – eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Die gesetzliche Pflicht des Vermieters aus § 4 Abs. 2 HeizkostenVO ist schon nach dem Wortlaut der Norm nicht auf den Zeitpunkt des Mietbeginns beschränkt, sondern besteht während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses. Eine entsprechende Einschränkung wäre auch vor dem Hintergrund des Ziels der HeizkostenVO, den jeweiligen Verbraucher durch Kenntlichmachung seines Verbrauchs zur Energieeinsparung zu veranlassen, unverständlich. Dieses Ziel besteht vielmehr fortwährend, sodass auch im laufenden Mietverhältnis für den Vermieter die Pflicht, die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen, deren Erfüllung der Mieter verlangen kann, ständig besteht und nicht etwa nach einmaliger Nichtgeltendmachung durch den Mieter untergeht. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Verordnung unvereinbar.
Da mithin auch hier eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung des Vermieters betroffen ist, sind die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.2.2010 – VIII ZR 104/09, in welcher die Unverjährbarkeit des mieterseitigen Anspruchs auf Mängelbeseitigung während der Mietzeit festgestellt wurde, hier entsprechend anwendbar, so dass keine Verjährung eingetreten ist. …
29.06.2017