Leitsatz:
Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen.
BGH v. 15.12.2010 – VIII ZR 210/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Sind mehrere Personen zusammen Vermieter, können alle auch wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn einer oder mehrere von ihnen die Wohnung für sich benötigen. Das Gleiche gilt, wenn die Vermieter einen gemeinsamen Zweck verfolgen und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet haben. Anders ist es bei Personenhandelsgesellschaften: Eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG) kann nicht zugunsten eines ihrer Gesellschafter wegen Eigenbedarfs kündigen.
27.03.2022