Leitsatz:
Die besondere Mietobergrenze für Wohnungen in geförderten ModInst-Wohnhäusern schließt das Recht des Vermieters nicht aus, Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen; die staatliche Förderung wirkt zugunsten des Mieters, nicht aber zu Lasten des Vermieters.
BGH v. 19.1.2011 – VIII ZR 12/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Mit Schreiben vom 10. März 2008 verlangte die Vermieterin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Miete von 179,44 Euro um 19,59 Euro auf 199,03 Euro. Sie stützt ihr Begehren auf den qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin (2007).
Für die Wohnung waren Förderungsmittel des Landes Berlin aufgrund des Förderungsvertrages mit dem Land Berlin aus dem Jahr 2000 für Baumaßnahmen an dem Gebäude, in dem die vermietete Wohnung liegt, gewährt worden. § 4 der Anlage 2 des Mietvertrags der Parteien sah eine besondere Mietobergrenze bei Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) vor. Der Mieter, der im Besitz eines Wohnberechtigungsscheins war, meinte, eine Mieterhöhung sei aus diesem Grund teilweise ausgeschlossen.
Der BGH gab der Vermieterin Recht. Der Mieter dürfe seine Zustimmung nicht auf die sogenannte „WBS-Miete“, also die Mietobergrenze, reduzieren. Ein solches Verhalten führe im Zustimmungsprozess zum (teilweisen) Unterliegen des Mieters. Selbstverständlich dürfe der Mieter – trotz Zustimmung auf einen höheren Wert – solange die geringere WBS-Miete zahlen, wie er der Vermieterin fristgerecht einen gültigen WBS nachweisen könne.
13.01.2013