Leitsatz:
Infolge einer nach Inkrafttreten von § 566 a BGB erfolgten Veräußerung vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber auch dann in die durch die Zahlung der Kaution an den ursprünglichen Vermieter begründeten Rechte und Pflichten ein, wenn es zuvor – noch unter der Geltung des § 572 BGB a.F. – weitere Veräußerungsgeschäfte gegeben hat und die Kaution in der Kette der vorangegangenen Vermieter nicht weitergeleitet worden war (im Anschluss an Senatsurteil vom 9.3.2005 – VIII ZR 381/03, NZM 2005, 639, II 2 b).
BGH v. 1.6.2011 – VIII ZR 304/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging um die Frage, ob die erste Veräußerung den Mieter endgültig um einen haftenden Erwerber bringt oder ob für spätere Erwerbsvorgänge § 566 a BGB wieder gilt. Nach Ansicht des BGH verlangt der Gesetzeszweck des § 566 a BGB die Anwendung auch bei einer Veräußerungskette, die vor dem 1.9.2001 begonnen hat, wenn jedenfalls der letzte Erwerbsvorgang danach liegt. Entscheidend für die Haftung des Vermieters sei allein, dass das Mietobjekt unter Geltung des § 566 a BGB veräußert worden ist. Es sei unerheblich, dass die vermietete Wohnung vor Geltung des § 566 a BGB schon einmal verkauft worden war. Es komme auch nicht darauf an, ob die Kaution bei diesem Verkauf an den damaligen Erwerber weitergeleitet worden war.
28.12.2017