Leitsatz:
Zu den an eine Eigenbedarfskündigung zu stellenden formellen Anforderungen.
BGH v. 6.7.2011 – VIII ZR 317/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Im April 2008 kündigten die Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.1.2009. Zur Begründung führten sie an, dass eine der Vermieterinnen nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde. Der Mieter hielt die Kündigung für unwirksam, da die Kündigungsgründe nicht ausreichend dargestellt seien.
Der BGH hingegen bekräftigte seine Rechtsprechung, dass dem in § 573 Absatz 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies sei vorliegend der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reiche es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem bräuchten Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.
27.03.2022