Leitsatz:
Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat.
BGH v. 6.7.2011 – VIII ZR 337/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Mit Schreiben vom 29.6.2009 verlangte der Vermieter Zustimmung zu einer Mieterhöhung, die er mit dem Berliner Mietspiegel 2007 begründete.
Am 24.6.2009 war der neue Berliner Mietspiegel 2009 veröffentlicht worden. Der Mieter hielt das Mieterhöhungsverlangen schon aus formellen Gründen für unwirksam, weil der Vermieter nicht den neuesten Mietspiegel für seine Begründung verwendet habe.
Der BGH befand hingegen, dass der Vermieter ein wirksames Mieterhöhungsverlangen gestellt habe. Dass der Vermieter darin noch auf den Mietspiegel 2007 Bezug genommen habe, obwohl im Amtsblatt für Berlin wenige Tage zuvor bereits der Mietspiegel für das Jahr 2009 veröffentlicht worden war, führe nicht dazu, dass es dem Mieterhöhungsverlangen an der nach § 558 a Absatz 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Begründung fehle. Vielmehr handele es sich – ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld – um einen bloß inhaltlichen Fehler.
13.01.2013