Leitsatz:
Dem Mieter steht gegen den Vermieter hinsichtlich der geltend gemachten Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung sowie hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen für Heizung und Warmwasser ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu, solange der Vermieter dem Mieter keine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen gewährt.
BGH v. 22.11.2011 – VIII ZR 38/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Verweigerung oder Vereitelung der Einsichtnahme des Mieters in die Belege der Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter gibt dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachforderung und an den laufenden Betriebskostenvorschüssen. Das Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Betriebskostenvorschüssen ist das einzige Druckmittel zur Erzwingung der Belegeinsicht, wenn die Abrechnung mit einem (möglicherweise zu geringen) Guthaben für den Mieter endet.
26.10.2017