Leitsatz:
Zur Auslegung eines befristeten Kündigungsverzichts in einem Wohnraummietvertrag.
BGH v. 23.11.2011 – VIII ZR 120/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Im Mietvertrag war eine Staffelmiete vereinbart und folgender Kündigungsausschluss:
„3. Mietzeit: Ab dem 01.11.2007 Unbefristet: Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von drei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung! Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig, also ab dem 30. Oktober 2010 zum 1. Januar 2011 möglich!“
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses.
Der BGH folgte seiner bisherigen Rechtsprechung und hielt die Formularklausel für wirksam. Insbesondere enthalte die Klausel keinen – unzulässigen – Ausschluss der fristlosen Kündigung.
04.05.2017