Leitsatz:
Die Frage, ob die Parteien eines Mietvertrags das Risiko einer zukünftigen Bautätigkeit erkannt und beim Abschluss des Vertrags zur Bestimmung des Soll-Zustands der Mietsache in ihren Willen aufgenommen haben, ist im Einzelfall vom Tatrichter zu prüfen und zu entscheiden.
Überschreitet die Lärmbelastung durch eine benachbarte Großbaustelle die zulässigen Richtwerte nur nachts und auch nur geringfügig, stellt dies einen unerheblichen Mangel dar, der nicht zu einer Mietminderung berechtigt.
[nichtamtl. LS]
BGH v. 21.2.2012 – VIII ZR 22/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
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14.06.2016