Leitsatz:
Die Haltung einer Hauskatze ist Bestandteil des üblichen und nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Vermieter zu gewährenden Mietgebrauchs, sofern nicht ganz konkrete, sich aus dem Mietverhältnis oder der Besonderheit der Mietsache explizit ableitende Interessen des Vermieters der Haltung entgegenstehen und vom Vermieter eingewandt werden.
AG Mitte vom 10.12.2014 – 119 C 130/14 –
Mitgeteilt von RA Norbert Wilke
Urteilstext
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Das Urteil ergeht nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht gegeben ist.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte Anspruch auf Gestattung der Haltung einer Hauskatze in der von ihnen bei der Beklagten angemieteten Wohnung. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 535 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Haltung von einem Haustier einer üblichen Sorte – wie hier einer Hauskatze, auch wenn es sich bei einer Katze nicht mehr um ein „Kleintier“ im Sinne der mietrechtlichen Rechtsprechung handelt – Bestandteil des üblichen und nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Vermieter zu gewährenden Mietgebrauchs ist, so dass die Mieter ein derartiges Begehr gegenüber dem Vermieter auch nicht aufwendig begründen müssen, sofern nicht ganz konkrete, sich aus dem Mietverhältnis oder der Besonderheit der Mietsache explizit ableitende Interessen des Vermieters der Haltung entgegenstehen und von dem Vermieter eingewandt werden. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht in Schuld- zumal wie hier Dauerschuldverhältnissen nach § 241 Abs. 2 BGB.
Stichhaltige und konkrete Einwendungen gegen das von den Klägerin geltend gemachte Begehr hat die Beklagte nicht vorgebracht, insbesondere lässt sich dem Vortrag der Beklagten, der sich auf allgemeine Ausführungen beschränkt und keine aus den konkreten Belangen des Mietverhältnisses abgeleiteten Einwände vorbringt, nicht entnehmen, worin durch die Haltung einer Hauskatze (denn mehr begehren die Kläger nicht), eine erhebliche und hier zu beachtende, dem Mieterinteresse an der Haltung einer Katze entgegenstehende Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten als Vermieterin ergeben soll.
Im Einzelnen zu den Einwänden der Beklagten:
Die Kläger haben lediglich die Gestattung der Haltung einer Katze, nicht mehrerer beantragt. Soweit die Beklagte befürchtet, dass aus einer Katze mehrere werden, erstreckt sich die mit diesem Urteil der Beklagten auferlegte Gestattung daher nicht automatisch auf eine Katzenhaltung generell bzw. die Haltung mehrerer, sondern nur einer Katze.
Dass Katzen grundsätzlich und sämtlich störanfällige und mit destruktivem Verhalten (Kratzen, Nagen) sowie Geruchsabsetzung reagierende Tiere sind, ist ein durch nichts begründeter, von der Beklagten unsubstantiiert ins Feld geführter Allgemeinplatz.
Die Kläger müssen sich im Rahmen des § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht von der Beklagten darauf verweisen lassen, für ihre Kinder ein anderes Haustier als eine Katze auszusuchen. Dass eine Katze kein pädagogisch geeignetes Haustier wäre, ist wiederum eine durch nichts begründete Pauschalbehauptung der Beklagten und untersteht zudem nicht ihrer Bewertung, da es sich hier um eine höchstpersönliche Entscheidung der Kläger handelt.
Ebenso steht dem klägerischen Begehr nicht die Behauptung der Beklagten entgegen, dass Katzen in Mietsachen generell erhebliche Schäden verursachen würden und daher mit Hinblick auf ein „klassisches Katzenverhalten“ sowie die in der Wohnung befindlichen antiken Massivholztüren eine Katzenhaltung abzulehnen sei. Auch dieses·Argument der Beklagten ist nicht überzeugend, da es auf der durch nichts begründeten Vorweg- und Annahme bzw. Unterstellung beruht, dass die Kläger nicht darauf Acht geben würden, wie sich die Katze in der Wohnung verhält.
Auch kann die Beklagte dem klägerischen Begehr nicht den pauschalen und durch nichts begründeten Einwand entgegenhalten, etwaige Nachmieter der Kläger könnten allergische Reaktionen gegenüber der Beklagten als Vermieterin geltend machen.
Ebenso ist auch der Einwand der Beklagten nur pauschal und daher unbeachtlich, dass bei etwaigen, von einer Katze ausgehenden Problemen sie als Vermieterin Ärger und Verantwortlichkeiten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesetzt sei oder es gar bei unsachgemäßer Katzenhaltung zu Wertminderungen und Schadensersatzforderungen anderer Wohnungseigentümer kommen könnte.
Schließlich ist auch die beklagtenseitige Behauptung, die Kläger hätten wiederholt von ihnen selbst verursachte Schäden nicht instandsetzen wollen, derart unsubstantiiert, dass das Gericht beim besten Willen hieraus keinerlei stichhaltige konkrete Einwendungen der Beklagten gegen das·klägerische Begehr entnehmen kann. Insbesondere ergibt sich auch aus den Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.08.2014 nicht, welche Relevanz die von der Beklagten beschriebenen, jedoch nicht einmal nach Datum substantiierten, behaupteten Ereignisse für die von den Klägern begehrte Katzenhaltung haben, zumal etwaige anderweitige Vertragsverletzungen der Kläger – über die das Gericht hier nicht zu befinden hat – nicht automatisch dem Begehr nach der Haltung einer Katze entgegenstehen.
Im Übrigen ist die Beklagte gegen etwaige von der Katze, sollten die Kläger diese anschaffen, tatsächlich und konkret ausgehende Störungen des Mietverhältnisses nicht schutzlos gestellt und kann mit entsprechenden Abmahnungen und auch Forderungen, sollte es zu von den Klägerin in diesem Zusammenhang zu vertretenden Beschädigungen der Mietsache kommen, aufgrund ihrer vertraglichen Stellung als Vermieterin bei mieterseitigen Pflichtverletzungen reagieren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch wegen der Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
08.01.2017