Knapp die Hälfte der deutschen Haushalte nutzt Kabelfernsehen. Inzwischen kommen vielerorts auch Telefon und Internet durchs Kabel. Gleichzeitig geraten Kabeldienstleister immer wieder durch zweifelhafte Geschäftspraktiken in die Schlagzeilen. Was Mieter beachten sollten, die Kabel-TV empfangen möchten, klärt dieser Beitrag.
Kabel und Satellit bringen das Fernsehen in die allermeisten deutschen Haushalte. Zurzeit sehen 46,5 Prozent der deutschen Haushalte fern über Satellit, 46,1 Prozent über Kabel. Weitere 9,7 Prozent nutzen DVB-T – digitales Fernsehen via Antenne.
Das deutsche Breitbandkabelnetz wurde in den 1980er Jahren von der Bundespost, später der Telekom, aufgebaut, um Haushalte mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu versorgen. Heute können über das Netz vielerorts auch Telefongespräche und Breitbandinternet übertragen werden. Dazu wird es seit Jahren „rückkanalfähig“ ausgebaut, was eine Signalübertragung in beide Richtungen ermöglicht. Die Anbieter bieten die drei Funktionen mittlerweile häufig als Paket, das sogenannte „Triple Play“, an. Für den Kunden hat das den Vorteil nur einer Rechnung und eines Ansprechpartners. Außerdem locken die Anbieter mit Kombi-Kostenersparnissen. Verbraucherzentralen raten allerdings, das Kleingedruckte in den Verträgen genau durchzulesen. Sonst entpuppe sich ein Angebot womöglich als Kostenfalle, etwa durch Gratis-Abos von Pay-TV, die ungekündigt kostenpflichtig werden. Zudem seien bei einer Störung unter Umständen alle drei Kommunikationswege betroffen.
Drei Anbieter beherrschen den Markt
Das Breitbandkabelnetz ist heute privatisiert und im Wesentlichen in der Hand dreier großer Anbieter: Unitymedia, Tele Columbus und Vodafone. Der Konzern Vodafone hat 2014 „Kabel Deutschland“ geschluckt, seit September 2015 firmiert der aufgekaufte Anbieter auch unter dem Namen der Muttergesellschaft Vodafone. Tele Columbus hat wiederum in diesem Jahr mit Primacom und Pepcom zwei große Konkurrenten übernommen. Lediglich in den neuen Bundesländern behaupten sich neben den Großanbietern noch kleine, regionale Betreiber, teilweise aus Wohnungswirtschaft oder Elektrohandwerk. In Berlin sind vor allem Tele Columbus und Vodafone aktiv.
Die Marktkonzentration ist extrem: Als 2012 Kabel Deutschland versuchte, Tele Columbus zu übernehmen, meldete das Bundeskartellamt Bedenken an. Die geringe Anbieterzahl hat für Verbraucher den Nachteil, dass kaum Wettbewerb besteht und Anbieter die Preise mehr oder weniger diktieren können – als Begründung dienen hohe Kosten für Netzausbau und -instandhaltung. Bis 2013 haben auch einige Anbieter, darunter Kabel Deutschland, bestimmte Privatsender nur verschlüsselt und gegen Extra-Gebühr angeboten. Dies wurde 2013 vom Bundeskartellamt untersagt.
Auch wegen solcher Schlagzeilen genießen Kabelanbieter bei vielen Verbrauchern keinen allzu guten Ruf. Die Zahl der Anschlüsse ist seit Jahren leicht rückläufig. Denn: Während beim Satellitenfernsehen nur einmal Geld in die Hand genommen werden muss, um eine Satellitenschüssel zu kaufen und zu montieren, bezahlt man für den Kabelempfang regelmäßig monatliche Nutzungsgebühren. Trotzdem gibt es für viele Nutzer keine Alternative zum Kabel, sei es, weil sie viele Sender in guter Qualität empfangen wollen oder weil der Vermieter die Installation einer „Schüssel“ auf Dach oder Balkon untersagt.
Als Mieter hat man zwei Möglichkeiten, an einen Kabelanschluss zu kommen: Häufig bestellt der Vermieter einen Sammelanschluss für alle Mieter im Haus und legt die Kosten über die Betriebskosten um.
Die zweite Möglichkeit: Der Mieter schließt direkt mit der Kabelservicefirma einen Einzelanschluss für seine Wohnung ab.
Bei einem Sammelvertrag profitieren die Mieter meist von günstigeren Konditionen, die der Vermieter als „Großabnehmer“ mit dem Kabelanbieter aushandeln kann. Dies gilt insbesondere für Wohnungsbaugesellschaften mit Tausenden Wohnungen.
Wenn die Wohnung zum Zeitpunkt des Einzugs bereits verkabelt ist, muss der Mieter die laufenden Kosten anteilig zahlen, wie im Vertrag vereinbart – unabhängig davon, ob er den Anschluss nutzt oder nicht. Soll ein Wohnhaus während eines laufenden Mietvertrags verkabelt werden, muss der Mieter dies in der Regel dulden, da es sich meist um eine Modernisierung handelt. Dies gilt bei modernen rückkanalfähigen Netzen auch dann, wenn ein Wohnhaus bereits eine Gemeinschaftsantenne besitzt.
Der Mieter muss daher dulden, dass das Netz installiert wird. Er muss aber nicht alle damit verbundenen Kosten akzeptieren. 11 Prozent der Installationskosten dürfen zu einer Mieterhöhung führen. Bei den Anschlusskosten ist strittig, ob es sich um Baukosten handelt. In manchen Verträgen tauchen aber auch gar keine einmaligen Anschlusskosten auf – diese werden stattdessen auf die laufenden Kosten aufgeschlagen. Die monatlichen Grundgebühren – nicht zu verwechseln mit dem obligatorischen Rundfunkbeitrag – dürfen wie Betriebskosten behandelt und auf alle Mieter umgelegt werden. Wer den Anschluss nicht nutzen möchte, hat also keinen Anspruch, diesen verplomben zu lassen. Anders im Sozialen Wohnungsbau: Dort dürfen die laufenden Kosten nur auf diejenigen Wohnungen umgelegt werden, die mit Zustimmung der Mieter angeschlossen wurden. Kostenerhöhungen, die etwa durch einen Produkt- oder Anbieterwechsel entstehen, müssen Mieter grundsätzlich „schlucken“ – es sei denn, der Vermieter verstößt gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Dies nachzuweisen, ist auf dem konkurrenzarmen Markt aber schwer. Betriebskosten des Netzes (Strom und Wartung) können auch im Sozialen Wohnungsbau anteilig verlangt werden.
Nimmt der Vermieter keine Verkabelung vor, bleibt dem Mieter nur ein direkter Einzelvertrag mit einem Kabeldienstanbieter. Dabei hat er immerhin den Vorteil, dass er frei über Anbieter und Angebot wählen kann. Allerdings muss er die Zustimmung des Vermieters einholen, bevor er einen Übergabepunkt im Keller anlegen und von dort aus ein Kabel zu seiner Wohnung verlegen lässt. Wenn die Verkabelung fachgerecht ausgeführt wird und optisch nicht stört, muss der Vermieter der Installation normalerweise zustimmen, da das Recht auf Informationsfreiheit gegenüber den Eigentümerinteressen überwiegt. Wichtig: Beim Auszug muss der Mieter dann, falls nicht anders ausgehandelt, den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Haben ein oder mehrere andere Mieter im Haus bereits einen Vertrag mit einer Firma abgeschlossen, müssen Mieter für einen Neuabschluss dieselbe Firma beauftragen – oder auf einen Kabelanschluss verzichten.
Problem beim Einzelvertrag: lange Laufzeit
Das größte Problem von Einzelverträgen sind die langen Laufzeiten von mehreren Jahren. Einen Austritt vor Vertragsende sehen sie nicht vor. Übernimmt der Nachmieter den Vertrag nicht, muss man unter Umständen weiterzahlen – auch bei sehr langen Laufzeiten, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Vertragsklauseln, die den Nachmieter in die Pflicht nehmen, sind unwirksam.
Nahezu alle Verträge erlauben Preiserhöhungen etwa durch eine Ausweitung des Senderangebots. Nur wenige räumen dem Nutzer für diesen Fall ein Recht auf außerordentliche Kündigung ein. Dieses Recht kann dem Mieter aber nicht grundsätzlich abgesprochen werden, im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden.
Katharina Buri
Analog ist bald passé
Seit einigen Jahren wird die Übertragung des Kabelsignals vom analogen PAL auf das digitale DVB-C umgestellt. Dadurch können mehr Sender empfangen werden, Zusatzangebote wie Internetzugang werden möglich. Heute empfangen bereits 72,5 Prozent der Kabelnutzer ein digitales Signal – Tendenz steigend. Ältere TV-Geräte benötigen zum Empfang einen Digitalreceiver, der vom Anbieter kostenpflichtig gemietet oder gekauft werden kann. In die neuen Geräte ist dieser DVB-C-Tuner bereits integriert.
Momentan transportieren die Leitungen sowohl analoge als auch digitale Signale. Sobald der letzte Nutzer auf digital umgestellt hat, soll die analoge Übertragung komplett eingestellt werden – dem Verband deutscher Kabelnetzbetreiber (ANGA) schwebt dafür das Jahr 2018 vor.
kb
Weitere Informationen zu Rechten und Pflichten im Vertragsverhältnis mit Kabeldienstleistern finden sich im Infoblatt 66 des Berliner Mietervereins online unter
www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter
30.04.2024