Pressemitteilung Nr. 30/2016
Das Amtsgericht Lichtenberg hat in einer heute bekannt geworden Entscheidung (Az 2 C 202/16 vom 28.6.2016) klargestellt, dass die Kappung der Wiedervermietung bei 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand des Berliner Mietspiegels berechnet werden kann.
„Wir begrüßen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der nach unseren Erkenntnissen erstmalig in Deutschland auch bei der Begrenzung der Miethöhe bei Wiedervermietung der Mietspiegel als Maßstab anerkannt wurde“, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Das Urteil ist rechtskräftig. „Wir hoffen, dass diese Rechtsprechung bei zukünftigen Auseinandersetzungen auch für die Berliner Landgerichte die Marschroute darstellt. Dann wäre ein ganzes Stück Rechtssicherheit für Mieter im Streit um überhöhte Mieten gewonnen“, so Wild.
Das Urteil ändert allerdings nichts am grundsätzlichen Korrekturbedarf des „Mietpreisbremsen-Gesetzes“. Solange die generelle Vormietenhöhe Bestandsschutz behält und der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses im Dunkeln über die preisrechtloche Zulässigkeit tappt, wird sich an der vollkommen unzureichenden Wirkung der Mietpreisdämpfung nichts ändern. „Wir appellieren daher erneut an die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag, das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode zu schärfen“, erklärte Wild.
29.09.2016