Leitsatz:
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht auf den Zeitpunkt der Korrektur der Nebenkostenabrechnung, sondern auf den Zugang der ursprünglichen Nebenkostenabrechnung beim Mieter abzustellen.
LG Berlin vom 19.4.2016 – 67 S 25/16 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter hatte am 11.12.2014 Klage auf Zahlung einer Betriebskostennachforderung in Höhe von 372,03 Euro eingereicht. Der Betrag ergab sich aus der mit Schreiben vom 17.12.2010 übersandten Betriebskostenabrechnung 2009, welche mit Schreiben vom 19.12.2012 nochmals korrigiert worden war. Das Landgericht folgte der Auffassung des Mieters und wies die Klage wegen Verjährung ab.
Die Verjährungsfrist beginne mit Übersendung der ursprünglichen Abrechnung und nicht mit Übersendung der korrigierten Abrechnung vom 19.12.2012 zu laufen. Insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit sei für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Korrektur der Nebenkostenabrechnung, sondern auf den Zugang der ursprünglichen Nebenkostenabrechnung beim Mieter abzustellen. Bei der Betriebskostennachforderung handele es sich nämlich um einen einheitlichen Anspruch, der mit erstmaliger Abrechnung fällig werde. Die einzelnen Betriebskosten seien nur unselbstständige Bestandteile dieses Anspruchs. Eine nachträgliche Korrektur einzelner Positionen vermöge daher nicht eigenständig den Lauf einer neuen Verjährungsfrist auszulösen.
Die Verjährung sei somit gemäß §§ 195, 199 BGB am 31.12.2013 und nicht erst am 31.12.2015 eingetreten.
Das Landgericht stützt sich für seine Auffassung auf die Entscheidungen des LG Düsseldorf (vom 22.9.2010 – 23 S 430/09) und des LG Rostock (vom 27.2.2009 – 1 S 200/08 –).
31.12.2017