Der Eigentümerwechsel, also der Verkauf des Hauses oder der Wohnung an einen neuen Eigentümer, hat keine Auswirkung auf den bestehenden Mietvertrag. Der neue Eigentümer tritt anstelle des alten Eigentümers in die Rechte und Pflichten aus dem schon bestehenden Mietverhältnis ein.
Der Mietvertrag ändert sich nicht. Mieter müssen nach einem Eigentümerwechsel weder einer Änderung des Mietvertrages (oder dem Neuabschluss) zustimmen noch eine Kündigung des alten Mietvertrages befürchten.
Das Vorkaufsrecht, das Mietern die Möglichkeit gibt, in den Kaufvertrag einzutreten und anstelle des Käufers die Wohnung zu erwerben. greift jedoch nur unter engen Voraussetzungen:
Die Mietwohnung muss zuvor in eine Eigentumswohnung umgewandelt und danach an einen Dritten verkauft worden sein. Nur dann besteht ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung. Weder der Verkauf des gesamten Hauses, noch der Verkauf einer bereits zu Beginn des Mietverhältnisses umgewandelten Eigentumswohnung lässt das Vorkaufsrecht des Mieters entstehen. Auch besteht kein Vorkaufsrecht, wenn der Mieter die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft.
07.10.2020