Leitsatz:
In dem Verhalten des im Baubereich tätigen Mieters, Beträge von rund 135 000 Euro als Vorschuss für Mangelbeseitigungsarbeiten zu vereinnahmen, diese Arbeiten aber über einen längeren Zeitraum nicht in Angriff zu nehmen, kann im Einzelfall eine schwerwiegende, die fristlose Kündigung rechtfertigende Verletzung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag gesehen werden.
BGH vom 17.1.2012 – VIII ZR 63/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Hat der Mieter vom Vermieter gemäß § 536 a Abs. 2 BGB einen Vorschuss verlangt, damit er hiermit einen Mietmangel selbst beseitigen kann, muss er den Vorschuss dieser Zweckbestimmung entsprechend verwenden. Er darf sich mit der Mittelverwendung und der Abrechnung hierüber auch nicht übermäßig lange Zeit lassen. Wie schnell der Mieter tätig werden muss, ist nach Ansicht des BGH aber nicht generell zu entscheiden, sondern immer eine Frage des konkreten Einzelfalles. Wenn er aber trotz Erhalt des Vorschusses die Mangelbeseitigungsarbeiten über längere Zeit nicht in Angriff nimmt, kann dies eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Mietvertrags darstellen, die eine fristlose Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen kann.
13.01.2013