Leitsatz:
Der Vermieter einer Eigentumswohnung kann die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter auch dann wirksam erstellen, wenn die zugrundeliegende Jahresabrechnung von der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht per Beschluss genehmigt worden ist.
BGH vom 14.3.2017 – VIII ZR 50/16 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter einer Eigentumswohnung weigerte sich, eine Betriebskostennachzahlung zu leisten. Er fühlte sich dazu berechtigt, weil die Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümer nicht genehmigt worden war. Deshalb könne sie nicht als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung gegenüber ihm als Mieter dienen.
Das sah der BGH anders.
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des WEG-Verwalters sei keine Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten des Vermieters einer vermieteten Eigentumswohnung gegenüber seinem Mieter. Vielmehr müsse der Vermieter einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abrechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters noch nicht vorliege.
Zwar entstehe hinsichtlich der die Vorschüsse nach dem Wirtschaftsplan übersteigenden sogenannten Abrechnungsspitze die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers zur Kostentragung nicht schon mit der Entstehung der Kosten, sondern erst mit der Genehmigung der Jahresabrechnung per Beschluss. Dieser Beschluss der Wohnungseigentümer entfalte jedoch gegenüber einem Mieter keine Bindung. Die Frage des laufenden Entstehens und des Anfallens der Betriebskosten für die vermietete Eigentumswohnung sei damit unabhängig hiervon nach den Grundsätzen des Wohnraummietrechts und dem Inhalt des konkreten Mietverhältnisses zu beurteilen. Der Mieter habe daher die sich aus der Abrechnung ergebende Betriebskostennachzahlung zu entrichten.
25.10.2017