Leitsatz:
Ein Mieter kann gegebenenfalls durch einstweilige Verfügung eine bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens befristete Untervermietungserlaubnis für einen benannten Untermieter beanspruchen.
LG Berlin vom 31.3.2017 – 63 S 73/17 –
Mitgeteilt von RA Klaus Henningsen
Urteilstext
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Das Berufungsgericht ist während der Anhängigkeit der Hauptsache auch zuständig für die Entscheidung (Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 937 ZPO, Rn. 1).
lnsbesondere wird durch die befristete Untermieterlaubnis auch nicht die Hauptsache vorweggenommen.
Ein Verfügungsanspruch des Klägers·ist nach seinem Vorbringen aufgrund der wegen Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotener summarischer Prüfung jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen. ·
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beklagte glaubhaft gemacht hat, ab Mai 2017 nicht mehr in der Lage zu sein, die·Miete für die streitgegenständliche Wohnung zu entrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO analog.
Die Unanfechtbarkelt der Entscheidung ergibt sich aus·§ 542 Abs. 2 ZPO (vgl. Vollkommer aaO).
16.09.2017