Pressemitteilung Nr. 39/17
„Die Mieter von zahlreichen Siedlungshäusern am Steinberg können zunächst aufatmen“, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV), Reiner Wild. Nach jahrelangem Rechtsstreit hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 28/17 vom 21.11.2017) geurteilt, dass die Mieter die angekündigten Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden müssten, weil damit der Charakter der Mietsache grundlegend verändert würde. Der Beschwerde der Eigentümer gegen das Revisionsurteil des Landgerichts wurde nicht stattgegeben.
„Wie begrüßen diese aktuelle Klarstellung des Bundesgerichtshofs, hatten aber ohnehin gehofft, dass der BGH seine schon 1972 geäußerte Bewertung solcher umfassender Modernsierungen nicht revidiert“, so Wild. Wird der Charakter einer Mietsache grundlegend verändert, muss ein Mieter diese Maßnahme nicht dulden. Unter der grundlegenden Veränderung versteht der BGH zum Beispiel die Hinzufügung neuer Räume unter Veränderung des Grundrisses, den veränderten Zuschnitt der Wohnräume und des Bades, den Abriss einer Veranda mit Anlegung einer neuen Terrasse. Mit der Maßnahme hätte sich die Nettokaltmiete vervierfacht.
Allein aus dem sehr hohen Mietenanstieg können Mieter jedoch keinen „Honig saugen“, erklärte Wild. „Das Problem des massiven Mietenanstiegs nach energetischer Modernisierung ist mit dem BGH-Urteil keineswegs gelöst“. Der BMV erinnert an die Forderung in einem ersten Schritt die Mieterhöhung nach Modernisierung auf 4 Prozent der Investitionskosten zu begrenzen.
Das Urteil des BGH hat im Übrigen auch einen „Pferdefuß“, der Mietern dieser Siedlung in Zukunft noch Schwierigkeiten bereiten kann. Anders als das Landgericht hat der BGH eine mieterschützende Klausel in Alt-Mietverträgen mit der Zustimmungspflicht des Mieters für umfassende Modernsierungen für nicht anwendbar erklärt.
02.01.2018