Wer Touristen in seiner Wohnung beherbergen will, braucht weiterhin eine behördliche Genehmigung. Und: Der Leerstand von Wohnraum wird nur noch drei Monate lang hingenommen. Das besagt das geänderte Zweckentfremdungsverbot, das am 1. Mai in Kraft tritt.
Der Senat verschärft das Zweckentfremdungsverbot. Wer seine als Hauptwohnsitz genutzte Wohnung zeitweise an Feriengäste vermieten will, braucht dafür künftig nicht nur eine Genehmigung, sondern auch eine Registrierungsnummer vom zuständigen Bezirksamt. Damit möchte der Senat einerseits das „Home-Sharing“ ermöglichen, andererseits aber das weit verbreitete kommerzielle Anbieten von Wohnraum als Ferienapartments beenden. In Vermietungsanzeigen muss die Registrierungsnummer angegeben werden, damit das Angebot für die Behörden kontrollierbar ist. Bisher scheiterte das an den Vermittlungsportalen, allen voran der Anbieter Airbnb, die sich weigern, Auskünfte über ihre Inserenten zu erteilen. Jeweils bis Ende März erwarten die Bezirksämter von den registrierten „Home-Sharern“ nachvollziehbare Nachweise darüber, wie lange die Wohnung im Vorjahr an Gäste vergeben war. Die ursprünglich vom Senat vorgeschlagene Regel, nach der man seine Wohnung 60 Tage im Jahr genehmigungsfrei Touristen überlassen darf, wurde wieder gestrichen.
Das Gesetz stellt auch klar, dass Wohnungen, die von freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zum Beispiel für ein betreutes Wohnangebot genutzt werden, nicht unter das Zweckentfremdungsverbot fallen.
Verschärft wird auch der Umgang mit leerstehendem Wohnraum. Es wird nicht mehr ein sechsmonatiger Leerstand erlaubt. Die Behörden ordnen schon nach drei Monaten die Vermietung an. Wenn Eigentümer sich dem verweigern oder nicht greifbar sind, können die Bezirksämter auch Treuhänder einsetzen.
Beim genehmigten Abriss von Wohnraum – auch eine Art der Zweckentfremdung – muss der zu schaffende Ersatzwohnraum nun gleichwertig sein, auch im Preis. Günstige Mietwohnungen abzureißen und als Ersatz teure Eigentumswohnungen zu bauen, soll nicht mehr möglich sein. Weil die Strafen bei Verstößen bisher nicht abschreckend genug waren, können künftig Geldbußen bis zu 500.000 Euro verhängt werden. „Wir hoffen nun, dass der Senat den maximalen rechtlichen Spielraum nutzt, um diesen Geschäftsmodellen der Mietervertreibung Grenzen zu setzen“, erklärt Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV).
Ungelöst ist für den BMV jedoch die Verfolgung gewerblicher Zweckentfremder, weil die Internetplattformen meist ihren Sitz im Ausland haben und für das deutsche Recht kaum greifbar sind.
Jens Sethmann
24.03.2018