Die Untervermietung an Feriengäste während des Urlaubs setzt neben der Genehmigung des Bezirksamtes vor allen Dingen die vorherige Genehmigung des Vermieters voraus. Bei Verstößen gegen die Genehmigungspflicht des Bezirksamtes drohen Bußgelder. Die Untervermietung ohne Genehmigung des Vermieters kann sogar zur Kündigung führen.
Wer während des Urlaubs die Wohnung an Feriengäste untervermieten möchte, sollte folgendes beachten. Nach der Berliner Zweckentfremdungsverbotsverordnung sind die Registrierung beim zuständigen Bezirksamt sowie die Genehmigung des Bezirksamtes erforderlich (die Genehmigungsgebühr beträgt derzeit 225 Euro). Eine behördliche Genehmigung wird nur dann nicht benötigt, wenn weniger als 50 Prozent der gesamten Wohnung an Feriengäste vermietet wird.
Unabhängig davon, ob die Genehmigung des Bezirksamtes erforderlich ist, muss in jedem Fall die vorherige Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden. Wer ohne die Erlaubnis des Vermieters an Feriengäste untervermietet, riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des Mietverhältnisses.
Zu beachten ist auch, dass eine Genehmigung für die reguläre Untervermietung nicht die vorübergehende Untervermietung an Feriengäste umfasst.
Können sich Mieter auf ein berechtigtes Interesse an einer „normalen“ Untervermietung berufen, kann der Vermieter zwar grundsätzlich verpflichtet sein, die Genehmigung zu erteilen. Die vorübergehende Untervermietung an Feriengäste stellt jedoch kein berechtigtes Interesse dar, so dass im Fall der Verweigerung der Erlaubnis durch den Vermieter die gerichtliche Durchsetzung der Genehmigung wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
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07.10.2020