Pressemitteilung Nr. 28/18
Der Berliner Mieterverein begrüßt den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs (VerfG 171/16), die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Berliner Landgerichts (65 S 197/16) zurückzuweisen. Das Landgericht hatte geurteilt, dass der Berliner Mietspiegel 2015 zumindest als einfacher Mietspiegel anzuwenden sei und es gutachterlicher Stellungnahmen zur Qualifiziertheit des Mietspiegels und zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht bedarf. Dagegen hatte sich der Eigentümer gewendet. Das Landgericht habe zutreffend erklärt, so die Verfassungsrechtler, dass der Vermieter die Indizwirkung des Mietspiegels, die ortsübliche Miete sachgerecht wieder zu geben, nicht erschüttert habe.
Der Beschluss ist auch eine Niederlage für die Deutsche Wohnen. Sie hat in mehreren Verfassungsbeschwerden versucht, die Berliner Landgerichtsrechtsprechung zu kippen und den Mietspiegel für unbrauchbar zu erklären. Statt des Mietspiegels setzte die Deutsche Wohnen auf Gutachten, von denen sie sich regelmäßig die Durchsetzung ihrer meist unberechtigten Mietforderungen verspricht. Dem ist der Berliner Verfassungsgerichtshof nun entgegengetreten. „Es ist zunächst ein Sieg für die Mieter“, erklärte Wild, „denn die Rechtssicherheit über die Anwendung des Mietspiegels wird erhöht. Den Angriffen auf neuere Mietspiegel können wir nun gelassener entgegen sehen“.
13.08.2018