Leitsatz:
Der Einbau von bodentiefen Fenstern stellt nicht generell eine Wohnwertverbesserung im Sinne des § 555 b Nr. 4 BGB dar.
LG Berlin vom 17.5.2018 – 64 S 145/17 –
Mitgeteilt von RA Cornelius Krakau
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter verlangte vom Mieter die Duldung des Einbaus einer bodentiefen Fensteranlage gemäß §§ 555 b, 555 d Abs. 1 BGB. Der Mieter lehnte die Duldung mangels für ihn ersichtlicher Wohnwertverbesserung ab. Das Landgericht gab ihm Recht.
Zwar orientiere sich der Maßstab, nach dem beurteilt werden muss, ob der Wohnwert verbessert wird, nicht an der Wertung des derzeitigen Mieters, sondern allein an der Verkehrsanschauung. Denn entscheidend sei, ob die Maßnahme nach der Verkehrsanschauung geeignet ist, die Attraktivität der Mietsache für künftige Mietinteressenten zu erhöhen. Vorliegend könne zwar davon ausgegangen werden, dass mit der größeren Fensterfläche der Lichteinfall im Zimmer 2 größer sei. Allerdings sei ein größerer Lichteinfall im Hinblick darauf, dass sich die Wohnung im 7. OG befinde und bereits ein 3-flügeliges Fenster von circa 200 Zentimeter Breite und circa 130 Zentimeter Höhe vorhanden war und das Zimmer als Schlafzimmer benutzt werde, nicht allgemein als Wohnwertverbesserung zu sehen.
Ferner erhöhe sich mit der größeren Fensterfläche der Blickeinfall in das Zimmer. Dies sei nach der Verkehrsanschauung als nicht wünschenswert anzusehen. Das Schlafzimmer einer Wohnung stelle allgemein einen privaten Rückzugs- und Entspannungsort dar. Es sei davon auszugehen, dass Mietinteressenten nicht möchten, dass andere Personen in das Zimmer hineinschauen können. Aufgrund der Errichtung eines Neubaus gegenüber der Hausfassade mit der bodentiefen Fensteranlage der streitgegenständlichen Wohnung müsse jedoch verstärkt damit gerechnet werden. Die größere Fensterfläche erhöhe das Gefühl, beobachtet zu werden. Dieser Nachteil könne nicht durch das Anbringen von Vorhängen oder Gardinen an dem Fenster ausgeglichen werden. Denn bei ständig zugezogenen entsprechenden Vorrichtungen wirke sich ein bodentiefes Fenster erst recht nicht positiv aus. Auch könne das größere Zimmer der Wohnung, das derzeit als Wohnzimmer benutzt werde, nicht als Schlafzimmer umfunktioniert werden. Denn es verfüge über eine bodentiefe Balkontür aus Kunststoffisolierglas mit zwei Flügeln, sodass sich derzeit keines der zwei Zimmer der Wohnung als Schlafzimmer eigne. Daher erhöhe der Einbau der bodentiefen Fensteranlage die Attraktivität der Mietsache für künftige Mietinteressenten nicht.
Urteilstext
Den Urteilstext finden Sie unter Modernisierung- Fußbodenheizung
20.10.2018