Leitsatz:
Der Vermieter ist verpflichtet, Vorsorge dafür zu treffen, dass Wildschweine nicht mehr – wie bisher regelmäßig – den Mietergarten betreten können. Dies ist nur durch Errichtung eines stabilen Zaunes möglich. Ein Maschendrahtzaun ist hingegen ungeeignet, Wildschweine fernzuhalten.
AG Köpenick vom 4.7.2012 – 15 C 25/12 –
Mitgeteilt von RA Matthias Tüxen
Bitte beachten Sie: Die Rechtsprechung zum Mietrecht ist ständig im Fluss. Die hier publizierten gerichtlichen Entscheidungen geben den Stand zum Zeitpunkt ihrer Verkündung (siehe jeweiliges Datum vor dem Aktenzeichen) wieder. Informieren Sie sich deshalb über eventuelle Änderungen in der Rechtsprechung. Dabei ist Ihnen der Berliner Mieterverein gerne behilflich.
30.01.2013