Leitsatz:
Für die Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung nach der Wohnfläche nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 NMV ist – ebenso wie im Geltungsbereich des § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB – auf die tatsächlichen Flächenverhältnisse abzustellen.
BGH vom 16.1.2019 – VIII ZR 173/17 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Wie nicht anders zu erwarten, gilt auch für die Betriebskostenabrechnung bei Sozialwohnungen, dass als Verteilermaßstab die tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist und nicht etwa eine davon abweichende mietvertraglich vereinbarte Fläche. Der BGH begründet dies mit Hinweis auf § 20 NMV. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 der für preisgebundene Wohnungen geltenden – und gemäß § 50 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) weiter anzuwendenden – Neubaumietenverordnung (NMV) seien, sofern in den §§ 21 bis 25 NMV nichts anderes bestimmt sei, die Betriebskosten nach dem „Verhältnis der Wohnfläche“ umzulegen. Unbeschadet dessen, dass bereits die Förderung in der Regel an eine bestimmte tatsächliche Wohnfläche gebunden sei, komme es sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung auf die tatsächlichen Flächenverhältnisse und nicht auf etwaige Flächenangaben oder Beschaffenheitsvereinbarungen im Mietvertrag an. Denn zum einen handele es sich bei dem „Verhältnis der Wohnfläche“ um eine objektive, rechnerische Größe. Zum anderen bezwecke die Bestimmung eine unverfälschte Verteilung von durchlaufenden Kosten des Vermieters unter mehreren Mietern auf das gesamte Gebäude. Dem werde allein der Maßstab der tatsächlichen Wohnfläche gerecht.
18.02.2019